Zinssatz

Zinsfuß

Worin besteht der Unterscheid zwischen Zinssatz und Ausbeute? Der Zinssatz wird in der Regel bei der Ausleihe von Geldern erwähnt, während die Renditen allgemeiner mit dem Output, d.h. allen Anlageformen, in Beziehung stehen. Das Interesse ist in diesem Sinn nur eine besondere Erlöseform. Außerdem würde ich behaupten, dass der Zinssatz mehr eine Bruttozahl ist, während ich würde behaupten, dass die Verzinsung mehr eine Nettozahl ist.

Beispiel: Ein Untenehmen gibt eine Schuldverschreibung aus: 1000 ? bei einem Zinssatz von 5%. Der Vertrieb der Schuldverschreibung erfolgt über eine Hausbank mit einer Prämie von 10 Prozent, d.h. für 1.100 ?. Sie kaufen diese Schuldverschreibung und jetzt erhalten Sie jedes Jahr 5% Zinssatz von der Firma. So haben Sie nach einem Jahr 50 -> 50 ?/1.000 = 0,05. Aber natürlich haben Sie nicht nur 1.000 , sondern auch zusätzliche Kosten (die Ausstellungsgebühr der Bank) in der Größenordnung von 100 ?.

In diesem Beispiel ist Ihre Retoure also nur 50 ?/1.100 0,45 = 4,5 vH.

Verzinsung der Pensionsrückstellungen: Hoffnung auf das Verfassungsgericht - Heft 06 | 17

Die Höhe der Pensionsrückstellung wird aufgrund der durchschnittlichen sehr langfristigen Fälligkeiten in erheblichem Umfang durch den zugrunde liegenden Zinssatz ermittelt. Die Höhe des Zinses bedeutet einen niedrigeren Rückstellungsbetrag. Gemäß einer einfachen Faustregel hat eine Zinsänderung um einen Prozentpunkt zur Folge, dass sich der Rücklagenwert um 20 bis 25 Prozent ändert.

Die Diskontierung sollte prinzipiell mit einem marktüblichen Langfristzinssatz durchgeführt werden, um einen geeigneten Rücklagenwert zu erreichen. Dies geschieht für die Handelsbilanz, vor allem für die Konzernbilanz, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) mit einem Zinssatz zum Bilanzstichtag; zum 31. Dezember 2017 wird dieser bei rund 2 Prozent liegt. Der Zinssatz wird zum 31. Dezember 2017 bei rund 3,6 Prozent betragen (nach der alten Siebenjahresmethode bei rund 2,7 Prozent).

Seit 1982, also seit 35 Jahren (!), ist jedoch im Finanzrecht ein unveränderter Zinssatz von 6 Prozent vorzusehen. Dabei ist klar, dass dies nicht zu geeigneten (Steuer-)Rückstellungswerten führt. Schon 1984 wies das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Beschluss darauf hin, dass übermäßig große Unterschiede zwischen der Rendite auf den Kapitalmärkten und dem Steuerzinssatz unannehmbar seien.

Zu diesem Zeitpunkt betrug der Zinssatz nach 6a StG wie heute 6% und die Gesamtkapitalmarktrendite 7,8%. Die damals vom Gesetzgeber gemachte Aussage, dass die eigentliche Rückgabe höher war als der Steuerzinssatz, so dass die Lage für den Steuerzahler günstig war, kann heute natürlich nicht mehr wirksam sein. Wenn sich das Bundesversicherungsgesetz an seine jeweilige Position gefesselt sieht, kann es das derzeitige Ungleichgewicht zwischen den Zinsen kaum ertragen.

Offensichtlich nimmt die EK Köln damals das Argument des BundesverfG auf, dass der Gleichheitsgrundsatz den Versicherer zwingt, den Zinssatz regelmässig auf seine Realitätsnähe zu prüfen und ggf. nachzustellen. Natürlich ist dem Parlament diese Tatsache seit Jahren bekannt. Schon jetzt ist eine Stellungnahme des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf die Beschlussfassung des Bundesverfassungsgesetzes wieder erforderlich.

Dies ist angesichts eines kumulativen Steuerbetrags auf die daraus resultierenden "fiktiven Gewinne" von rund 25 Mrd. EUR (FAZ vom 14. Oktober 2017) zunächst nicht der Fall. Angesichts der oben beschriebenen großen Zinsunterschiede gibt es allen Grund zur Erwartung einer positiven Stellungnahme des Bundesverf. Allerdings ist noch nicht absehbar, wann sich das Bundesversicherungsgesetz speziell mit der Angelegenheit befassen wird.

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