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Der Wettbewerb zwischen alter und moderner Verjährungsfrist für Forderungen aus einer Darlehensvereinbarung in Frankreich - Über die Durchführung des Reform-Gesetzes vom 16. Mai 2008

Das betrifft insbesondere Darlehensverträge, die vor der Rechtsreform vom 18. Mai 2008 abgeschlossen wurden. Neu ist, ob und in welcher Weise die vor dem Inkrafttreten des Verjährungsgesetzes im Bürgerlichen Recht entstandenen Forderungen bestehen bleiben (Loi n 2008-561 vom 18. Mai 2008; Artikel 2247 BGB).

Grundlage für die Behauptung der verjährenden Wirkung ausländischer öffentlicher Dokumente mit der Berufung ist § 13 Abs. 2 AVAG. Mit dem französischen Reform-Gesetz vom 18. Mai 2008 sollten die Fristen insbesondere zugunsten der Konsumenten geändert werden. Der allgemeine Verjährungszeitraum ist auf fünf Jahre befristet und beginnt mit dem Tag, an dem der Rechtsinhaber von den Sachverhalten erfuhr, die ihn zur Ausübung des Rechts berechtigt oder hätten wissen müssen (Artikel 2224 BGB).

Die Fristsetzung ist auf alle vertrags- und ausservertraglichen Handlungen anzuwenden, unabhängig davon, ob die Handlung gegen einen Händler gerichtet ist oder nicht (Art. L. 110-4 Kodex de la cosommation). Dieser Zeitraum erstreckt sich z.B. auch auf Haftungsansprüche wegen falscher Informationen. Weil die Fristen für 2008 in der Regel auf fünf Jahre und für Händler auf zehn Jahre und für Nichthändler auf 30 Jahre gekürzt wurden, war es notwendig, eine Überbrückungsregelung zu schaffen, nach der die neue Fristen mit Inkrafttreten des Reformgesetzes ablaufen ( "18. Jänner 2008"), ohne dass die Gesamtlaufzeit die im vorherigen Gesetzentwurf (Artikel 2222 BGB) festgelegte ist.

Das französiche Verbraucherschutzrecht kennt jedoch auch noch kürzer als fünf Jahre, z.B. bei Klagen auf Mängelhaftung, die einer Verjährungsfrist von nur drei Jahren unterliegen, beginnend mit der Kenntnis der Verbraucher über den entstandenen Sachverhalt und der Herstelleridentität (Artikel 1386-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Aufgrund der sehr kurzen Fristen sieht 2238 BGB vor, dass die Verjährungsfrist für die Dauer der Schlichtung und auch für sechs weitere Kalendermonate ausgesetzt wird. L. 137-2 des Kodex de la consommation wird auf nur zwei Jahre festgelegt. Diese Aufstellung ist auch Gegenstand unseres zu Beginn beschriebenen Falles, in dem eine in Frankreich ansässige Großbank rechtliche Schritte gegen Darlehensnehmer oder Bürgen unternimmt, die in Deutschland Vermögenswerte haben.

Die Last des Nachweises der Störung liegt beim Klagen. 6 Die Hemmung der Verjährungsfrist wird seit dem I. Juli 2012 durch die Verordnung Nr. 2011-1895 vom I. Januar 2011 bis II. Januar 2011 umgestellt. Die Verjährungsfrist oder die Zwangsvollstreckungsfrist wird auch durch eine nach der Zivilprozessordnung getroffene Vorsichtsmaßnahme oder eine Zwangsvollstreckung unterbrochen.

Neben der deutschen Übersetzung: Die Verjährung oder die Ausschlussfrist (die von Amtes wegen zu beanstanden wäre) wird auch durch eine Massnahme des vorübergehenden Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung oder durch einen Vollstreckungsakt unterbunden. Schließlich kann man sich fragen, wie zu beurteilen ist, ob die Störung von sehr großer Tragweite war.

Die Formulierung des Artikels 2244 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in diesem Fall klar und hebt hervor, dass die Störung so lange anhält, wie das Vollstreckungsverfahren anhält. Auch bei einstweiligem Rechtsschutz (référé) oder wenn ein Richter nicht zuständig war oder gar eine Verfahrensunregelmäßigkeit festgestellt wurde, verzichtet der Kodex nicht auf die Störung; Artikel 2241 stellt klar: "La demande en justice, même en reféré, question le délai de recription ainsi que le délai de forclusion.

Würde der Beschwerdeführer das Gerichtsverfahren verzögern, wäre dies nur dann von Bedeutung, wenn er das Gerichtsverfahren nur gegen Gutgläubigkeit eingeleitet hätte (mauvaise foi). Sie führt auch nicht zu einem Wegfall der Verjährungsfrist (Artikel 2250 BGB16). Das Resultat ist, dass die Zeitspanne von nur zwei Jahren für den Entrepreneur (Professionnel) sehr kurz ist und er daher durch angemessene Unterbrechungen eine Verlängerung der Verjährungsfrist anstreben kann.

Heilmittelgesetz zur Reform der Verschreibung in Zivilsachen.Vgl. Zivilkodex, Anmerkung, 112. Auflagen, Ausgabe 2013, Paris: Dalloz, Artikel. 2279, S. 2465. 2 Dazu der französiche Gesetzesestext von Artikel. 26: Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die die Dauer einer Verjährungsfrist verlängern, gelten, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht abgelaufen ist.

Der bereits verstrichene Zeitraum wird dann berücksichtigt. Zivil Bulletin IV, Nr. 396; RTD civ. (= Quarterly Civil Law Review) 1995, 116, Anmeldung. 7 Die Verjährungsfrist oder die Zwangsvollstreckungsfrist wird auch durch eine Zwangsvollstreckung unterbrochen. 8 Die aus der Klage resultierende Unterbrechung hat ihre Wirkung bis zur Beendigung des Verfahrens.

2012, Paris: Defrénois, Nr. 956. 10 Kodex der Konsommation, Kommentarfunktion, Ausgabe Nr. 15. 2009, Paris: Dalloz, Artikel 137-2. Jean Calais-Auloy/Henri Temple, Verbraucherrecht, 9. 12 Aufschl. 12 Die Hämmerung hat die Beachtung der abgelaufenen Fristen zum Gegenstand: Die Aussetzung der Verjährungsfrist stoppt vorübergehend den Verlauf des Verfahrens, ohne die aufgelaufene Zeit zu streichen, Artikel 2230 Zivilgesetzbuch.

Die Unterbrechung löscht die erworbene Verjährungsfrist. Sie beginnt mit einem neuen Zeitraum von gleicher Dauer wie der alte. Die vor einem zuständigen Gericht erhobene Ladung unterbricht die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie unter ausschließlichen Bedingungen und in böswilliger Absicht erlassen wurde.

Nur ein erworbenes Rezept unterliegt dem Verzicht.

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